Stenova Technologies GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB)
Stand: 02.10.2025
Stenova Technologies GmbH
Christian-Wolff-Straße 1
84085 Langquaid
Deutschland
Geschäftsführer:
Marlon Stein, Stefan Übelhack
1. Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Stenova Technologies GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Käufer“).
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen werden mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, spätestens jedoch mit der ersten Bestellung, Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistung des Verkäufers Vertragsbestandteil und gelten automatisch für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unternehmensgegenstand / Leistungsumfang
(1) Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Stenova Technologies GmbH ist insbesondere:
Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Maschinen, Anlagen und maschinenbaulichen Systemen
Verkauf und Vermietung von Maschinen, Anlagen und technischen Komponenten
Handel mit Papiererzeugnissen aller Art
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Füllstoffen, Verpackungen und Verpackungsmaterialien
Forschung und Entwicklung neuer Materialien, Verfahren, Maschinen und Technologien
Erbringung digitaler Dienstleistungen, insbesondere Softwarelösungen, Automatisierungs-, E-Commerce- und Plattformlösungen
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder gesondertem Vertrag.
3. Preisangebote
(1) Preisangebote erfolgen freibleibend auf Basis der zum Angebotszeitpunkt gültigen Lohn-, Material-, Energie- und Papierkosten ab Werk, ausschließlich Verpackung.
(2) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin – insbesondere bei einem Zeitraum von mehr als vier Monaten – die Kosten, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung anzupassen.
Dies gilt insbesondere bei Rahmen-, Abruf- oder Ratenlieferungsverträgen.
(3) Ein Rücktrittsrecht des Käufers aufgrund einer solchen Preisanpassung ist ausgeschlossen.
4. Vertragsschluss
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Waren- und Materialverfügbarkeit sowie der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.
(2) Kann der Verkäufer die Ware oder Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, wird der Käufer unverzüglich informiert. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
(3) Die Haftung des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt.
5. Preise und Versandkosten
(1) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Ausfuhr- und Nebenkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6. Lieferungen und Leistungen
(1) Lieferungen und Leistungen erfolgen schnellstmöglich nach Vertragsschluss.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
(3) Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
(4) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, gelten Lagerkosten in angemessener Höhe, mindestens jedoch 1 % des Warenwertes pro Monat, als vereinbart.
(5) Urheber-, Marken-, Patent- und Vervielfältigungsrechte an Maschinen, Konstruktionen, Zeichnungen, Software, Prototypen und Unterlagen verbleiben ausschließlich beim Verkäufer.
7. Zahlungsbedingungen und Fälligstellung
(1) Rechnungen sind innerhalb des jeweils vereinbarten Zahlungsziels bzw. gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Partnervertrags zu begleichen.
(2) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, Kündigung des Partnervertrags oder Vorliegen eines wichtigen Grundes werden sämtliche offenen Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Vertragspartner unabhängig von ursprünglich vereinbarten Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit schließen lassen.
(4) In diesen Fällen kann der Auftragnehmer zudem weitere Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
(5) Das Recht zur Geltendmachung weiterer vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche, insbesondere von Verzugszinsen, Schadensersatzansprüchen und dem Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleibt hiervon unberührt.
8. Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen
(ca.-Angaben)
(1) Sämtliche Handelseinheiten, Mengen, Gewichte, Maße und Stückzahlen werden ausschließlich als ca.-Angaben im gesetzlich zulässigen Rahmen angegeben.
(2) Bei Verpackungen aus Voll- und Wellpappe gilt im Zweifel das Innenmaß (L × B × H in Millimeter) als vereinbart.
(3) Handelsübliche Abweichungen in Abmessungen, Gewicht, Material, Farbton oder technischer Ausführung stellen keinen Sachmangel dar.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen gelten als vertragsgemäß bei folgenden Bestellmengen:
bis 500 Stück: ± 30 %
bis 2.000 Stück: ± 20 %
bis 5.000 Stück: ± 15 %
über 5.000 Stück: ± 10 %
9. Vervielfältigungsmittel und Entwicklungsergebnisse
(1) Stanzformen, Werkzeuge, Druckplatten, CAD-Daten, Software, Prototypen, Versuchsaufbauten und Entwicklungsergebnisse bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer Kosten ganz oder teilweise übernommen hat.
(2) Herausgabe- oder Nutzungsansprüche bestehen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
10. Vertraulichkeit, Löschung und Vertragsstrafe
(1) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen geschäftlichen und technischen Informationen, insbesondere Preislisten, Einkaufskonditionen, Kalkulationen, Kundeninformationen, Vertriebsstrukturen, Produktdaten, technische Unterlagen sowie sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Herstellers streng vertraulich zu behandeln.
(2) Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte oder deren Nutzung für andere Zwecke als die Durchführung der Geschäftsbeziehung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers unzulässig.
(3) Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind sämtliche vertraulichen Informationen, Unterlagen, Datensätze und Kopien unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(4) Der Geschäftspartner hat dem Hersteller auf schriftliche Aufforderung innerhalb von 14 Kalendertagen die vollständige Löschung bzw. Vernichtung der betreffenden Informationen schriftlich zu bestätigen.
(5) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird vom Hersteller nach billigem Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
(6) Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen nachgewiesenen Schadensersatzanspruch angerechnet.
11. Aufbewahrung
Für Manuskripte, Muster, Originale, Datenträger, Zeichnungen oder Entwicklungsunterlagen übernimmt der Verkäufer keine Haftung aus Verwahrungsverhältnissen.
12. Betriebsstörungen / höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streiks, Energieengpässe, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse verlängern Lieferfristen angemessen oder entbinden den Verkäufer von der Leistungspflicht.
Ein Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht.
13. Schadensersatz
(1) Der Verkäufer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
14. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren, Maschinen und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
15. Rügepflicht bei Mängeln
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Ware oder Leistung schriftlich anzuzeigen.
Die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung.
16. Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche beschränken sich zunächst auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Schlagen diese fehl, ist der Käufer zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.
(3) Keine Gewährleistung besteht bei unerheblichen Abweichungen oder geringfügigen Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit.
17. Haftung
Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder zwingende gesetzliche Haftungstatbestände betroffen sind.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 5 % des Auftragswertes begrenzt.
18. Gerichtsstand und Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand ist Regensburg, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Die unwirksame Regelung gilt durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.